Was bei KI-generierten Bildern zu beachten ist

Urheberrecht

Bildgenerierende KI-Tools wie Midjourney, Dall-E 3 oder Stable Diffusion erfreuen sich zunehmend größerer Beliebtheit auch in Unternehmen. Mit ihnen lassen sich vergleichsweise schnell brauchbare Bilder und Grafiken erstellen. KI-generierte Bilder werden immer häufiger auch von bekannten Datenbanken angeboten.

Was für Kommunikator:innen erst einmal nach einer überragenden Möglichkeit klingen dürfte, sich die Chancen des technologischen Fortschritts kostengünstig zunutze zu machen, kann sich bei genauerem Blick durch die „juristische Brille“ als nicht unwesentliche Haftungsfalle entpuppen.

Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

Sind KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt?

Juristinnen und Juristen in Deutschland sind sich weitgehend einig, dass KI-generierte Bilder grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Warum fehlt KI-generierten Bildern grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt diverse Arten von Werken. Werke sind nach § 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) aber nur persönliche geistige Schöpfungen. Diese persönlichen geistigen Schöpfungen setzen eine menschliche, kreative Leistung voraus – dies wird der Erzeugung von Bildern mittels künstlicher Intelligenz derzeit abgesprochen.


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Personen, die die KI mittels ihrer Prompts „bedienen“, werden folglich auch nicht als Urheber angesehen. Denn nach § 7 UrhG ist Urheber nur der Schöpfer des Werkes. Man kennt das Prinzip aus der Kunstgeschichte: Als Schöpfer des Gemäldes „Geburt der Venus“ gilt nicht etwa Lorenzo di Pierfrancesco de Medici, der das Bild in Auftrag gab, sondern Botticelli, der es schlussendlich malte.

Diese Ansicht vertritt auch der Municipal Court in Prag in einer Entscheidung aus dem Oktober vergangenen Jahres (Az. 10 C 13/2023), wohlgemerkt zum tschechischen Urheberrecht. In dem vorliegenden Fall (mehr Details hier), hatte die Klägerin ein Bild mithilfe von Dall-E für ihre Website erstellt und feststellen müssen, dass die Beklagte das Bild kopierte und es für ihre eigene Unternehmenswebsite verwendete. Die Klägerin beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, das streitgegenständliche Bild von der Website zu entfernen und die weitere Nutzung dieses Bildes zu unterlassen – jedoch ohne Erfolg.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme wird für sogenannte Mischwerke diskutiert, also für solche Bilder, an deren Endversionen sowohl der Mensch als auch die KI beteiligt waren. Überarbeitet ein Mensch ein KI-generiertes Bild oder ändert eine KI ein von einem Menschen erstelltes Bild, ist nach wie vor unklar, wie hoch der „Arbeitsanteil“ des Menschen (noch) sein muss, damit das in Rede stehende Bild (noch) urheberrechtlich geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung aus den USA interessant. Dort erhielt ein Mann keinen urheberrechtlichen Schutz für ein Werk, das er mit Midjourney erstellt hatte – trotz angeblicher 624 Prompts und Bearbeitungen mit Adobe Photoshop und Gigapixel AI, die er für die Verfeinerung aufgewendet haben soll.

Die Begründung des United States Copyright Office: Das Bild mit dem Titel „Théâtre D’opéra Spatial“ sei urheberrechtlich nicht schützbar, weil es sich um ein Werk handele, das nicht vom Menschen geschaffen wurde. Ob diese Entscheidung so auch nach deutschem respektive europäischem Recht gefallen wäre, darf durchaus bezweifelt werden. Allerdings könnte dieses Votum des Copyright Office einen gewissen Schatten über den Atlantik vorauswerfen.

Was bedeutet das für die allgemeine Verwendung von KI-generierten Bildern?

Bilder, die Kommunikator:innen selbst mittels KI generiert haben und im Rahmen ihrer Presse- und Medienarbeit oder der Marketingkommunikation auf der Website oder den Social-Media-Accounts ihres Unternehmens hochladen, können – nach aktuellem Stand – urheberrechtlich grundsätzlich zulässig von Dritten kopiert, bearbeitet und für eigene Zwecke verwendet werden.

An KI-generierten Bildern können auch keine Nutzungsrechte erworben werden, die dem Erwerber erlauben würden, Dritte von der Nutzung der Bilder auszuschließen. Dieser Punkt ist wichtig, wenn KI-generierte Bilder selbst vermarktet werden sollen oder Bilddatenbanken versprechen, dem Erwerber entsprechende „Rechte“ an den angebotenen Bildern einzuräumen.

Dürfen KI-generierte Bilder kommerziell genutzt werden?

Die kommerzielle Nutzung hängt von den Nutzungsbedingungen der jeweiligen KI-Plattform ab. Viele Anbieter erlauben die kommerzielle Nutzung im Rahmen eines teureren Subscription Plans. Um Ärger mit den KI-Plattformbetreibern zu vermeiden, sollte daher vor der kommerziellen Nutzung der KI-generierten Bilder ein Blick in eben diese Nutzungsbedingungen geworfen werden.

Wie können sich Unternehmen bei der Nutzung von KI-Bildern absichern?

Unternehmen sollten die Nutzungsbedingungen der KI-Plattformbetreiber, gegebenenfalls die „Lizenzbedingungen“ der Anbieter KI-generierter Bilder sowie die Endversionen eben dieser vor der Veröffentlichung sorgfältig prüfen oder prüfen lassen.

Sie sollten insbesondere einen Blick in die „Lizenzbedingungen“ werfen. Wenn diese die Verpflichtung des Bild-Anbieters enthalten, Nutzungsrechte an den Bildern auf den Erwerber zu übertragen, ist Vorsicht geboten. Denn: Diese Rechte gibt es nach derzeitigem Meinungsstand grundsätzlich bei KI-generierten Bildern nicht.

Der Erwerber, der auf eine solche Klausel vertraut, ist später urheberrechtlich nicht in der Lage, Dritte von der Nutzung eben dieser Bilder auszuschließen – und der Anbieter macht sich wegen der Verwendung eben dieser Klausel mitunter sogar schadensersatzpflichtig.

Daher gilt auch hier: Zeitnah (externen) rechtlichen Rat einholen! Dieser kann die bestehenden Lizenzvereinbarungen sorgfältig prüfen, gegebenenfalls neue Vereinbarungen aushandeln oder gar neue Vereinbarungen entwerfen, die bis zu einem gewissen Grad die neuen urheberrechtlichen Gegebenheiten widerspiegeln und die wirtschaftliche Verwertung KI-generierter Bilder auch ohne den klassischen Urheberrechts- und Leistungsschutz rechtlich ein Stück weit sicherer gestalten.

Wie steht es um Persönlichkeitsrechte bei KI-generierten Bildern?

KI-Bilder können mitunter auch Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn beispielsweise Personen erkennbar sind, die offensichtlich realen Personen sehr ähnlich sind oder diese gar darstellen. Auch hier gilt: Better safe than sorry – Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Sind Änderungen im Urheberrecht bezüglich KI-generierter Inhalte zu erwarten?

Gut möglich. Das Thema wird auf EU-Ebene diskutiert. Eine Evaluierung der maßgeblichen Urheberrechtsrichtlinie ist für 2026 geplant, wobei auch der rechtliche Umgang mit KI-generierten Inhalten überprüft werden soll. Kommunikationsexpert:innen sollten die rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und ihre Strategien entsprechend anpassen.


Dieser Beitrag ist Teil der Themenreihe „How-to GenAI“, die sich mit dem Einsatz von generativer künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation beschäftigt. Regelmäßig erscheinen an dieser Stelle Beiträge wechselnder Autor*innen zu theoretischen und praktischen Aspekten.

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